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   OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14   

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OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14 (https://dejure.org/2016,867)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.02.2016 - 9 KN 277/14 (https://dejure.org/2016,867)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 9 KN 277/14 (https://dejure.org/2016,867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog unwirksam

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog unwirksam

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 635
  • DÖV 2016, 488
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 LA 377/05

    Bestimmung der Höhe des Gemeindeanteils i.R.d. Kalkulation für die Erhebung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Es sei kein individueller Nutzungsanteil hinsichtlich der Allgemeinheit ermittelt, sondern nur auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 17. Oktober 2010 (9 LA 377/05) verwiesen worden.

    Ein Abstellen auf den Restaufwand beinhaltet aber keine geeignete Ermessensentscheidung zur Höhe des Gemeindeanteils (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 -).

    Die Festlegung muss das Ergebnis einer an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierten Ermessensausübung sein, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 -, ebenso Lichtenfeld; a.a.O., § 11 Rn. 75, siehe ferner zum Gemeindeanteil im Straßenreinigungsgebührenrecht BVerwG, Urteil vom 7.4. 1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192 -).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Die Festlegung muss das Ergebnis einer an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierten Ermessensausübung sein, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 -, ebenso Lichtenfeld; a.a.O., § 11 Rn. 75, siehe ferner zum Gemeindeanteil im Straßenreinigungsgebührenrecht BVerwG, Urteil vom 7.4. 1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192 -).

    Bei der Fremdenverkehrsförderung wird gemeindlicher Aufwand in nicht zu vernachlässigendem Umfang typischerweise nicht ausschließlich im Interesse der Beitragspflichtigen, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit getätigt und darf er daher, soweit er der Befriedigung des Allgemeininteresses dient, nicht den Beitragspflichtigen aufgebürdet werden (so zu Recht Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rn. 75 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Straßenreinigungsgebührenrecht vom 7.4. 1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192) Welchen Vorteil die Allgemeinheit von der Förderung des Fremdenverkehrs hat, kann nicht mit allgemeiner Gültigkeit festgestellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Die Festlegung muss das Ergebnis einer an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierten Ermessensausübung sein, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 -, ebenso Lichtenfeld; a.a.O., § 11 Rn. 75, siehe ferner zum Gemeindeanteil im Straßenreinigungsgebührenrecht BVerwG, Urteil vom 7.4. 1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192 -).

    Bei der Fremdenverkehrsförderung wird gemeindlicher Aufwand in nicht zu vernachlässigendem Umfang typischerweise nicht ausschließlich im Interesse der Beitragspflichtigen, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit getätigt und darf er daher, soweit er der Befriedigung des Allgemeininteresses dient, nicht den Beitragspflichtigen aufgebürdet werden (so zu Recht Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rn. 75 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Straßenreinigungsgebührenrecht vom 7.4. 1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192) Welchen Vorteil die Allgemeinheit von der Förderung des Fremdenverkehrs hat, kann nicht mit allgemeiner Gültigkeit festgestellt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln.

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2015 - 9 LA 268/13

    Abgabengerechtigkeit; Bagatellabgabe; Berater; Gleichheitssatz; Notar;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken an den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Vorteils- und Gewinnsätzen sind nicht stichhaltig (vgl. zu diesen Sätzen Beschlüsse des Senats vom 1.4. 2015 - 9 LA 165/12 und 9 LA 166/12 - und vom 27.5. 2015 - 9 LA 268/13 -).

    Der Vorteilssatz bei den Rechtsanwälten sei - so trägt die Antragsgegnerin vor - anhand einer vom erkennenden Senat im Beschluss vom 27. Mai 2015 ( - 9 LA 268/13 - Rn. 12 in juris) als zulässig angesehenen Methodik entwickelt worden; bei der Ermittlung des tourismusbedingten Umsatzanteils seien vor allem die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin berücksichtigt worden (800 Einwohner bei 600.000 Fremdübernachtungen).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Senatsurteil vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - Rn. 41 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 27 in juris; Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 730, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Aufwendungen nach Maßgabe des in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vorgesehenen Beitragsmaßstabs auf alle unmittelbar oder mittelbar vom Fremdenverkehr bevorteilten selbstständig tätigen Personen und Unternehmen zu verteilen, wobei der voraussichtliche Vorteil vom Fremdenverkehr im Kalkulationszeitraum (Messbetrag) zu schätzen ist (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - Rn. 21 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 727).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2002 - 9 K 2694/99

    Fremdenverkehrsbeitrag: Hebeberechtigung; erdrosselnde Wirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Fraglich erscheint dem Senat angesichts des Wortlauts des § 9 Abs. 1 Satz 2 NKAG jedoch, ob dies auch gilt, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt (siehe dazu Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Rn. 42 in juris, vom 27.1.2003 - 9 LB 281/02 und 9 LB 287/02 - Rn. 8 in juris, vom 26.2.2002 - 9 K 2694/99 - Rn. 3 in juris); ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 - Rn. 24 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 9 KN 180/04

    Normenkontrolle einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung hinsichtlich der Aufteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Fraglich erscheint dem Senat angesichts des Wortlauts des § 9 Abs. 1 Satz 2 NKAG jedoch, ob dies auch gilt, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt (siehe dazu Nds. OVG, Urteile vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Rn. 42 in juris, vom 27.1.2003 - 9 LB 281/02 und 9 LB 287/02 - Rn. 8 in juris, vom 26.2.2002 - 9 K 2694/99 - Rn. 3 in juris); ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 - Rn. 24 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14
    Damit die Einnahmen aus der Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen nicht diese Aufwendungen übersteigen, muss durch eine Beitragskalkulation ermittelt werden, welcher Prozentsatz des Messbetrags, also welcher Beitragssatz, höchstens zur Aufwandsdeckung erhoben werden darf (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Gebührenrecht das Senatsurteil vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - NdsVBl 2000, 113 = NVwZ-RR 2001, 124).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 L 156/89

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehr; Unmittelbare wirtschaftliche Vorteile;

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2003 - 9 LB 281/02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Deutsche Telekom AG; Telefonzelle

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

    Grundsätzlich ist die Festlegung des Gemeindeanteils eine an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierte Ermessensentscheidung, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 37).

    Dagegen wird der Tourismusbeitrag nicht auch für die Herstellung, Anschaffung usw. von Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NKAG erhoben, was möglicherweise einen anderen Gemeindeanteil rechtfertigen würde (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 - 9 K 4/89 -, wonach ein gemeindlicher Eigenanteil von 20 % zu gering sei, ein Anteil von 25 % aber ausreichen dürfte; siehe auch Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 38 und vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 270 f.).

    So hat es der Senat in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Inselgemeinde Spiekeroog für rechtmäßig erachtet, dass sich dort die Vorteilssätze bei Ferienwohnungen auf 100%, bei Hotels und Pensionen aber nur auf 95% beliefen, weil typischerweise lediglich in Letzteren auch Geschäftsreisende und Bauhandwerker übernachten würden (Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 43).

    Es kann dahinstehen, ob die Tourismusbeitragssatzung eine Rechtsgrundlage für eine solches Vorgehen bietet oder ob in diesen Fällen nicht vielmehr eine Verringerung des Vorteilssatzes geboten wäre (vgl. Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 43 und vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 44).

    Damit die Einnahmen aus der Erhebung von Tourismusbeiträgen nicht diese Aufwendungen übersteigen, muss durch eine Beitragskalkulation ermittelt werden, welcher Prozentsatz des Messbetrags, also welcher Beitragssatz, höchstens zur Aufwandsdeckung erhoben werden darf (Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 221 und vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

    Zur Kalkulation des Beitragssatzes in einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung nach § 9 NKAG a. F. hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 2016 grundlegend ausgeführt (- 9 KN 277/14 - juris Rn. 30 ff.):.

    Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 32).

    In seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (- 9 KN 277/14 - juris Rn. 40) hat der Senat es offengelassen, ob die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft auch dann in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt.

    Von dem Gesamtaufwand ist nur der Anteil beitragsfähig, der gemäß § 1 Abs. 4 TBS über Tourismusbeiträge und nicht auf sonstige Weise refinanziert werden soll (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

    Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Teils der Straßenreinigungskosten (Gemeindeanteil) liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers (vgl. z. B. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 - Rn. 8 in juris sowie dessen Urteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -).

    Soweit der Senat den Ansatz eines kommunalen Eigenanteils bei Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25 % generell als unbedenklich angesehen hat (Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - Rn. 36 in juris; siehe auch Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 -), hält er hieran nicht mehr fest, da der Gemeindeanteil nach den oben dargestellten Maßgaben im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht das Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -) und feste Prozentsätze für die Festlegung des Gemeindeanteils daher nicht in Betracht kommen.

  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18

    Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs

    Das OVG Lüneburg beschreibt den Hintergrund des Ansatzes eines Gemeindeanteils in der Beitragskalkulation mit dem in Niedersachsen gesetzlich vorgegebenen Regelsatz von 10% in seinem Urteil vom 18.06.2020, 9 KN 90/18 (KStZ 2020, 211 und juris Rz. 101) wie folgt: Grundsätzlich ist die Festlegung des Gemeindeanteils eine an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierte Ermessensentscheidung, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 37).
  • VG Göttingen, 22.03.2016 - 3 A 226/15

    Betriebsabrechnungsbogen; Gebührenmaßstab; Gebührentatbestand; Neukalkulation;

    Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Teils der Straßenreinigungskosten (Gemeindeanteil) liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers (vgl. z. B. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 - Rn. 8 in juris sowie dessen Urteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -).

    Soweit der Senat den Ansatz eines kommunalen Eigenanteils bei Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25 % generell als unbedenklich angesehen hat (Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - Rn. 36 in juris; siehe auch Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 -), hält er hieran nicht mehr fest, da der Gemeindeanteil nach den oben dargestellten Maßgaben im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht das Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -) und feste Prozentsätze für die Festlegung des Gemeindeanteils daher nicht in Betracht kommen.

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Von dem fremdenverkehrs- bzw. tourismusbeitragsfähigen Aufwand errechnet man den auf die Beitragspflichtigen umlagefähigen Aufwand, indem ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde erst nach Abzug anderweitiger Deckungsmittel bzw. sonstiger Entgelte i. S. v. § 9 Abs. 6 Satz 2 NKAG abgezogen wird (Festhalten an Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

    In seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (- 9 KN 277/14 - juris Rn. 40) hat der Senat es offengelassen, ob die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft auch dann in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 6 C 10041/18

    Eine Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags ist insgesamt nichtig,

    Die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Schätzung von Gewinnsätzen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2016 - 9 KN 277/14 -, juris Rn. 43; VG Hannover, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 A 9171/14 -, juris Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteile vom 9. November 2004 - 14 A 156/02 -, juris Rn. 51, und vom 6. November 2003 - 14 A 415/01 -, juris Rn. 32; VG Arnsberg, Urteil vom 7. September 2009 - 13 K 2166/08 -, juris Rn. 76).
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